Satzung des Gartenbauverein

Mühlried und Riederwald e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Gartenbauverein Mühlried und Riederwald e.V. erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet: Stadt Schrobenhausen, Ortsteil Mühlried und Umgebung.
Der Sitz des Vereins ist Mühlried (Ortsteil der Stadt Schrobenhausen).
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
 
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt im Rahmen der Gartenkultur und der Landespflege die Förderung des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein unterstützt insbesondere die Ortverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
2. Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts \'Steuerbegünstigte Zwecke\' der Abgabenordnung.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.
 
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:
1. Einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung.
2. Eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei der Vereinsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet.
Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können von der Vereinsleitung oder auf Antrag von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 
§ 4 Ausscheiden aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch Ableben.
2. Durch Austritt. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich; der Ausgetretene verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
3. Durch Ausschluss.
 
§ 5 Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. Wegen einer unehrenhaften Handlung.
2. Wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und Streichung aus der Mitgliederliste. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen und satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich per Einschreibebrief mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das ausgeschlossene Mitglied nicht mehr an den Versammlungen des Vereins teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.
Das ausgeschlossene Vereinsmitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen ab der Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.
 
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht:
1. Die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern.
2. An den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Beim Verein Anträge zu stellen.
 
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Verpflichtung:
1. Die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.
2. Die Satzung des Vereins zu befolgen.
3. sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu richten.
4. Die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.
 
§ 8 Organe des Vereins
1. Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vereinsleitung
c) den Vorstand
2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des zuständigen Bezirksverbandes und Kreisverbandes.
 
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, nach Möglichkeit in der Zeit von Dezember bis März statt.
Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.
 
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt dazu den Termin und den Tagungsort. Die Einberufung hat entweder durch schriftliche Einladung, durch Aushang an den öffentlichen Anschlagtafeln oder durch Bekanntmachung in der Presse zu erfolgen. Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung ausgeführt werden. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.
 
§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende. Ist dieser auch verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
 
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Die Genehmigung des jährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers.
2. Die Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages.
3. Die Festsetzung und Abänderung der Vereinssatzung.
4. Die Wahl der Vereinsleitung (§13).
5. Die Wahl der Rechnungsprüfer.
6. Die Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge.
7. Das Verbescheiden von Beschwerden gegen die Vereinsleitung.
8. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
 
§ 13 Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer sowie einigen Beiräten, welche auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Ämter des Kassiers und des Schriftführers können auch von einer Person geführt werden.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.
Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.
 
§ 14 Beschlussfassung in der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
 
§ 15 Aufgaben der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist zuständig für die Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind.
Insbesondere obliegt ihr:
1. Die Erstellung des Tätigkeitsberichtes.
2. Die Vorprüfung des Kassenberichtes.
3. Die Aufstellung des Jahresprogramms für das kommende Jahr.
4. Der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages.
5. Die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge.
6. Die Verbescheidung von Widersprüchen nach § 3 und § 5.
 
§ 16 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden des Vereins.
Der Vorstand verwaltet sein Amt grundsätzlich unentgeltlich. Ihm kann im Verhältnis seiner Mühewaltung eine von der Vereinsleitung festzusetzende Vergütung gewährt werden.
Der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.
 
§ 17 Aufgaben des Vorstandes
Vereinsintern gilt, dass der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu 250,-- Euro vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.
Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Sitzungen der Vereinsleitung und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Vereinsleitung. Er erteilt Anweisungen, dass über alle Sitzungen und Versammlungen Niederschriften erfolgen und jährlich ein Tätigkeitsbericht erstellt wird.
 
§ 18 Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft:
1. Durch Mitgliederbeiträge.
2. Durch Spenden und sonstige Zuwendungen.
3. Durch Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.
 
§ 19 Jahresmitgliedsbeitrag
Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresmitgliedsbeitrag beinhaltet die Beiträge an die übergeordneten Verbände.
 
§ 20 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 21 Aufgaben des Kassiers
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen und sachgemäß zu verbuchen.
2. Die Jahresrechnung nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
3. Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und stets auf dem laufenden zu halten.
4. Die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen.
5. Die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den beb-stehenden Anweisungen abzuführen.
 
§ 22 Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen und alle Sitzungen des Vereins hat er eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Einvernehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, das er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
 
§ 23 Satzungsänderung – Auflösung des Vereins
1. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterschrift von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
2. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schrobenhausen, die es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.
 
§ 24 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt nach der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Vereinsmitglieder mit den Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung verliert die bisherige Satzung des Vereins vom 05.07.1985, (in das Vereinsregister eingetragen am 20.12.1985), ihre Gültigkeit.
 
Mühlried, den 19.10.2001

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